Aktuelles
Gesetzgebung
- Neuer Paragraf 25 a AufenthG in Kraft getreten. [mehr ...]
- § 31 Absatz 1 Ziffer 1 AufenthG geändert (§ 31 AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) [mehr ...]
- Neue Regeln zur Residenzpflicht [mehr ...]
Rechtsprechung
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Ausweisungsschutz eines drittstaatigen Vaters eines deutschen Kindes
[mehr ...] - Im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung [mehr ...]
- Pflicht zur Prüfung von Duldungsgründen [mehr ...]
- Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe [mehr ...]
- * Entlassung aus der Abschiebungshaft [mehr ...]
- * Verbot der Abschiebung eines ausländischen Vaters von zwei ausländischen Kindern [mehr ...]
- * Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes, auch wenn diese mehr als 400 km getrennt voneinander wohnen [mehr ...]
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A K T U E L L E S
Verbot der Abschiebung eines ausländischen Vaters von zwei ausländischen Kindern
Ein ausländischer Vater von zwei Kindern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, darf dann nicht abgeschoben werden, wenn die familiären Beziehungen durch Ausreise für unbestimmte Zeit unterbrochen werden und dies folglich dem Kindeswohl schaden könnte. Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde einen vietnamesischen Staatsangehörigen zur Ausreise für die Nachholung des Visumsverfahrens aufgefordert. Als er der Aufforderung nicht nachkam, wurde Ausländerbehörde ihm die Abschiebung angekündigt. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde der Ausländerbehörde die Abschiebung einstweilen untersagt. Zugleich wurde die Ausländerbehörde aufgefordert, dem Antragsteller zunächst eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht vertrat in diesem Fall die Auffassung, dass der Antragsteller als Kindesvater zweier vietnamesischer Kinder im Fall seiner Ausreise für unbestimmte Zeit seine familiären Beziehungen unterbrechen muss. Dies stellt eine entgegen dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie, auch im Sinne des Kindeswohls, unbilligen Härtefall dar. Nach Abwägung der Interessenlage wurde der Ausländerbehörde die Vornahme der angekündigten Abschiebung untersagt (VG Halle, Beschluss vom 26.07.2011). Zurück zur letzten Seite ... |