Aktuelles
Gesetzgebung
- Neuer Paragraf 25 a AufenthG in Kraft getreten. [mehr ...]
- § 31 Absatz 1 Ziffer 1 AufenthG geändert (§ 31 AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) [mehr ...]
- Neue Regeln zur Residenzpflicht [mehr ...]
Rechtsprechung
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Ausweisungsschutz eines drittstaatigen Vaters eines deutschen Kindes
[mehr ...] - Im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung [mehr ...]
- Pflicht zur Prüfung von Duldungsgründen [mehr ...]
- Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe [mehr ...]
- * Entlassung aus der Abschiebungshaft [mehr ...]
- * Verbot der Abschiebung eines ausländischen Vaters von zwei ausländischen Kindern [mehr ...]
- * Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes, auch wenn diese mehr als 400 km getrennt voneinander wohnen [mehr ...]
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A K T U E L L E S
Neuer Paragraf 25 a AufenthG in Kraft getreten.
§ 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(2) Den Eltern oder einem allein personenberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben." Zurück zur letzten Seite ... |